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Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an die Auswertezentrale

Der Gemeinderat der Stadt Graz hat die
„Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an die Auswertezentrale der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr" am 19.11.2009 beschlossen.

Grundlage für die Anschaltung von Brandmeldeanlagen an die Auswertezentrale der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz bilden folgende Regelwerke:

  • Anschaltevertrag: Teilnehmer mit Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz

  • TRVB S 114 idgF: Anschaltbedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren

  • TRVB S 123 idgF: Brandmeldeanlagen

Weitere organisatorische und technische Voraussetzungen für den Anschluss von Brandmeldeanlagen - an die Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr - werden durch die vorliegenden Anschaltebedingungen geregelt.

Inhalt

1. Einrichtung und Anschaltung

2. Technische Bedingungen

3. Meldergruppenkarten

4. Übersichtsplan

 

 

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Anhang 1 - Antrag auf Anschaltung von Brandmeldeanlagen an die Alarm- und Auswertezentrale der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr Graz.

Anhang 2 - Anschaltevertrag zwischen Teilnehmer und Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz.

Anhang 3 - Deckblatt für Feuerwehrordner.

Anhang 4 - Muster Meldergruppenkarte

Anhang 5 - Muster Übersichtsplan

1. Einrichtung und Anschaltung

 

1.1. Die Anschaltung von Brandmeldeanlagen, über die Notrufübertragungssysteme, an die Brandmeldeauswertezentrale der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr kann nur unter Einhaltung nachstehender Bedingungen mit Bewilligung der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr erfolgen.

1.2. An die Brandmeldeauswertezentrale dürfen Direktanschaltungen (1 Druckknopfmelder), Brandmelde-, Nasslösch- und / oder Gaslöschanlagen angeschaltet werden.

1.3. Die Anschaltung von Brandmeldeanlagen an die Brandmeldeauswertezentrale, ist schriftlich zu beantragen (Anhang 1). Im Anschluss daran ist ein Anschaltevertrag (Anhang 2) mit der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr abzuschließen.

1.4. Die Genehmigung für die Anschaltung an die Brandmeldeauswertezentrale kann - nach Prüfung des Vorhabens - mit Bedingungen verbunden werden, die sich insbesondere auf die Zufahrt und Objektzugänge der Feuerwehr, den Aufstellungsort der Brandmelderzentrale und Parallelanzeigeeinrichtungen derselben, die Anschaltung anderer Brandschutzeinrichtungen, die Kennzeichnung von Betriebseinrichtungen und auf Planunterlagen erstrecken. Die Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr behält sich vor, die gesamte Ausführung der Anlagenerrichtung zu überwachen und etwaige Beanstandungen geltend zu machen.

1.5. Die Errichtung der Brandmeldeanlage ist Sache des künftigen Teilnehmers.

1.6. Die vollständige und laufende Erfüllung der "Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an die Brandmeldeauswertezentrale der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt Graz" ist unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Anschaltung.

1.7. Bei Änderungen und Erweiterungen von Brandmeldeanlagen mit Anschluss an die Brandmeldeauswertezentrale ist die Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr schriftlich in Kenntnis zu setzen. Bei Feststellung von Änderungen und Ergänzungen, die nicht der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr mitgeteilt worden sind, wird, entsprechend den „Bedingungen für die Anschaltung Brandmeldeanlagen an die bei der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr der Stadt installierte Brandmeldeauswertezentrale", wie beim Erlöschen der Teilnehmerberichtigung verfahren.

2. Technische Bedingungen

2.1. Brandmeldeanlagen, die an die Brandmeldeauswertezentrale angeschlossen werden sollen, müssen nachstehenden Regelwerken - in der jeweils gültigen Fassung (idgF) - entsprechen.

2.1.1. Den „Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) S 123 - Brandmeldeanlagen", S 114 - Anschaltebedingungen von Brandmeldeanlagen an öffentliche Feuerwehren herausgegeben vom Österreichischen Berufsfeuerwehrverband und den österreichischen Brandverhütungsstellen, sofern von den Behörden keine anderen Auflagen erteilt werden.

2.1.2. Den in der TRVB S 114, TRVB S 123 angeführten Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, ÖNORMEN und Richtlinien, insbesondere der ÖVE - Vorschriften und - soweit es keine diesbezüglichen Vorschriften gibt - den Bestimmungen der VDE 0800 - Fernmeldeanlagen der Klasse C und der DIN 14675 „Feuermelde- und Alarmanlagen, Aufbau und Betrieb".

2.1.3. Dem Fernmeldegesetz.

2.1.4. Dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung (Ionisationsrauchmelder).

2.1.5. Sonstige Bedingungen der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr für die Anschaltung von Brandmeldeanlagen an die Brandmeldeauswertezentrale.

2.2. Kommt nur ein Druckknopfmelder und keine Brandmeldeanlage zur Ausführung, darf der Druckknopfmelder höchstens 5 m vom Notrufsender (in mechanisch widerstandsfähiger Verrohrung) entfernt montiert werden. Notrufsender, Druckknopfmelder und Brandmeldezentrale müssen im gleichen Raum untergebracht sein.

2.3. Für unbemannte Tankstellen ist das Merkblatt für die Anschaltung an eine öffentliche Brandmeldestelle bei unbemannten Tankstellen" idgF zu verwenden. Herausgegeben von Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr Graz, Feuerpolizei und der Landesstelle für Brandverhütung Steiermark am 01.04.2008.

2.4. Besteht eine Brandmeldeanlage aus mehreren Teil- bzw. Unterzentralen so haben diese, sofern es seitens der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr gefordert wird, jeweils ein eigenes Kriterium des Übertragungssystems auszulösen. Die Abschaltung der Übertragungseinrichtung ist auf ein eigenes Kriterium zu schalten. Die Kriterienaufteilung ist mit der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr - Nachrichtenabteilung vor Inbetriebnahme abzustimmen.

2.5. Soll durch eine an die Brandmelderzentrale angeschaltete andere Brandschutzeinrichtung - z.B. eine Nasslösch- oder Gaslöschanlage - ebenfalls eine Brandalarmmeldung zur Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr ausgelöst werden, dann muss diese ein eigenes Kriterium des Übertragungssystems haben.

2.6. Der Raum für die Brandmelderzentrale ist außen am Zugang mit einem flachen rechteckigen Hinweisschild gem. ÖNORM F 2030 als „Brandmeldezentrale" und mit einer orangen Blitzleuchte zu kennzeichnen. Die Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr behält sich das Recht zur leichteren Auffindung der Brandmeldezentrale weitere Kennzeichnungen zu fordern.

2.7. Im Aufstellungsraum der Brandmelderzentrale (sind die Einreichunterlagen, ausgefülltes Kontrollbuch, Brandschutzpläne gem. TRVB O 121 OH-NE eingezeichnete Bediengruppen), Meldergruppenkarten und ein Übersichtsplan - lagerichtig montiert - anzubringen bzw. bereitzustellen. Sämtliche in diesem Punkt angeführten Planunterlagen sind in Abstimmung mit der Abteilung Katastrophenschutz und (Nachrichtenabteilung) zu erstellen.

2.8. Die Gewährleistung der ständigen Zugänglichkeit zu Objekten mit Brandmeldeanlagen (Zufahrtstore - Schranken- und / oder elektronische Zutrittsanlagen, etc.) ist mit der Abteilung Katastrophenschutz und Feuerwehr - Nachrichtenabteilung vorab zu klären.

3. Meldergruppenkarten

3.1      Allgemeines
3.1.1    Die gesamten Brandmelder sind nicht im Brandschutzplan lt. TRVB O 121, sondern in den Meldergruppenkarten einzutragen.

3.1.2    Die Meldergruppenkarten sind bei der Brandmeldezentrale bzw. beim Feuerwehrbedienfeld gegen unberechtigten Zugriff gesichert aufzubewahren. (z.B. Plankasten)

3.1.3    Es ist für jede Meldergruppe, die an der Brandmeldezentrale angeschaltet ist, eine Meldergruppenkarte erforderlich.

3.1.4    Bei Löschanlagen sind Karten mit den jeweiligen Löschbereich zu erstellen bzw. der Zugang zur Löschzentrale einzuzeichnen.

3.1.5    Es darf nur eine Version der Meldergruppenkarten vor Ort sein.

3.1.6    Die Meldergruppenkarten sollten das Format DIN A4 aufweisen. Für größere Objekte ist auch das Format DIN A3 zulässig.

3.1.7    Vorder- und Rückseite der Meldergruppenkarten müssen die gleiche Ausrichtung aufweisen.

3.1.8    Die Meldergruppenkarten sind in Klarsichtfolie zu deponieren oder laminieren.

3.1.9    Die Aufbewahrung ist in Registerhalterungen oder in Mappen vorzusehen. Bei einer größeren Anzahl von Meldergruppenkarten, sollten Registerblätter in den Mappen eingelegt werden.

3.1.10   Es sind nur Symbole entsprechend der TRVB S 123 und TRVB O 121 zu verwenden.

3.1.11   Jede Meldergruppenkarte muss eine Legende für die Symbole enthalten. Es werden nur die Symbole aufgenommen, die in der jeweiligen Karte verwendet werden.

3.2 Vorderseite
3.2.1 Auf der Vorderseite der Meldergruppenkarten ist eine Kopfzeile mit folgenden Informationen einzufügen: Meldergruppe (bei Aufbewahrung in einer Mappe - rechts oben) Projekt, Gebäude, Geschoß, Bereich, Planstand (Monat / Jahr)

3.2.2 Es muss der Grundriss des Eingangsgeschosse mit allen geforderten Angaben dargestellt werden: Hauptzufahrt, weiter Zufahrten, Blitzleuchten, Schlüsselsafe, Brandmelderzentrale, Feuerwehrbedienfeld usw. Zur Orientierung sollten Straßennamen oder markante Punkte, sowie der Nordpfeil eingezeichnet werden.

3.2.3 Der Bereich der jeweiligen Meldergruppe muss ganzflächig rot schraffiert werden.

3.2.4 Bei mehreren Gebäuden oder großen Objekten sollte die Vorderseite aus zwei Pläne bestehen. Gesamtübersicht: Objekte nur in Umrissen darstellen und betroffenes Bauteil rot schraffieren. Bauteilübersicht: Darstellung wie unter Punkt 3.2.2

3.3   Rückseite
3.3.1 Der Grundriss des betreffenden Geschosses (rot schraffierter Meldergruppen Bereich der Vorderseite) muss mit genauer Darstellung der Örtlichkeiten wie Räume, Türen, Treppen, Aufzüge, usw. dargestellt werden.

3.3.2 Auf der Rückseite der Meldergruppenkarten ist eine Kopfzeile mit folgenden Informationen einzufügen: Meldergruppe (bei Aufbewahrung in einer Mappe - rechts oben) Gebäude, Geschoß, Bereich, Melderart, Melderanzahl, Besondere Hinweise z.B. Ansteuerung RWA- oder Löschanlage, Förderband wird abgeschaltet usw.

3.3.3 Es dürfen nur Brandmelder mit Nummerierung der betroffenen Meldergruppenkarte eingezeichnet werden.

3.4
EDV unterstützte Einsatzdatei
3.4.1 Wird zur Bereitstellung von Einsatzdaten EDV-Technik (Drucker, Monitor oder ähnliches) verwendet, so sind die vorgenannten Anforderungen sinngemäß zu anzuwenden.

3.4.2 Zusätzlich ist an der Brandmeldezentrale eine Mappe mit einem Komplettsatz der aktuellen EDV-Ausdrucke je Meldergruppe zu hinterlegen.

4. Übersichtsplan

4.1 Der Übersichtsplan muss bei jeder Brandmelderzentrale lagerichtig an einer Wand montiert werden.

4.2 Jedes Geschoß ist als Grundriss darzustellen. Die Bereiche der Meldergruppen sind einzuzeichnen (ev. verschiedenfarbige Schraffur oder Rahmen). Einzelne Brandmelder sind nicht einzuzeichnen.

4.3 Die Hauptzufahrt, weitere Zufahrten, Blitzleuchten, Schlüsselsafe, der Standort der Brandmelderzentralen und das Feuerwehrbedienfeld müssen gut sichtbar sein. Zur Orientierung sind angrenzende Straßen zu bezeichnen (ev. Einzeichnung markanter Punkte) und sämtliche Pläne sind mit Nordpfeil zu versehen.

4.4 Verwendete Symbole müssen der TRVB S 123 und TRVB O 121 entsprechen.

4.5 Der Übersichtsplan ist zu bezeichnen - Projektname, Datum der Erstellung

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