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Betrieb von Brandmeldeanlagen

Brandschutzbeauftragte

Grundsätzlich ist ein Betriebsbrandschutz gemäß TRVB O 119 einzurichten. Hinsichtlich der Ausbildung der Brandschutzbeauftragten (BSB) und Brandschutzwarte (BSW) sind die Bestimmungen der TRVB O 117 einzuhalten. Außerhalb der Betriebszeiten muss im Bedarfsfall (z.B. Alarm, Störung, Abschaltungen) der BSB oder BSW für die Feuerwehr telefonisch erreichbar sein und innerhalb 30 Minuten vor Ort eintreffen.

Änderungen

Sollte sich die Brandschutzbeauftragten, Telefonnummern oder sonstige Daten ändern, bitten wir Sie mittels Änderungsformular dies der Nachrichtentechnik schriftlich mitzuteilen.

Wartung

Brandmeldeanlagen sind regelmäßig, zumindest einmal jährlich, gemäß ÖNORM F 3070 zu warten. Erforderliche Instandsetzungsarbeiten sind unverzüglich durchzuführen. Die termin- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten muss zwischen Betreiber und Fachfirma geregelt werden (z.B. Wartungsvertrag). Die Instandhaltungen sind durch eine zertifizierte Wartungsfirma durchzuführen. 

Revision

Brandmeldeanlagen sind lt. TRVB S 123 alle 2 Jahre einer Revision durch eine abnehmende Stelle unterziehen zu lassen.

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