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Merkblatt für Haustorsperre im Gebiete der Landeshauptstadt Graz

Gesetzestext

Typ LG

Index
4007/01


Titel
Gesetz vom 27. Jänner 1965 über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung im Gebiete der Landeshauptstadt Graz.

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/1965
Novellen:  (1) LGBl. Nr. 43/1995


Text
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:


§ 1.

  1. Die Tore der im Gebiete der Landeshauptstadt Graz bewohnten Häuser müssen in der Zeit vom 1. April bis
    30. September ab 21 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ab 20 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. Als gesperrt im Sinne dieses Gesetzes gelten auch jene Haustore, die durch eine Türschließanlage mit Sprechverbindung gesichert sind.

  2. Ausgenommen von der Sperre nach Abs. 1 sind Haustore, soweit diese aus betrieblichen Gründen u. dgl. offen gehalten werden müssen.


§ 2.

Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass das Haustor während der Sperre auf Verlangen der Hausbewohner und solcher Personen, die am Eintritt ein berechtigtes Interesse haben, insbesondere auf Verlangen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Rettung, des Gesundheitsdienstes, der Feuerwehr, der Post, des Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerkes usw., in Ausübung ihres Dienstes jederzeit und unverzüglich geöffnet wird. Die mit dem Öffnen betraute Person ist verpflichtet, das Haustor wieder abzuschließen.


§ 3.

  1. Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter ist zur Anbringung einer Hausglocke (Klingel, Klingelzug usw.) unmittelbar neben dem Hauseingang und zu deren Instandhaltung verpflichtet.

  2. Wohnt die zur Öffnung des Haustores verpflichtete Person in einem anderen Haus, so ist der Hauseigentümer zur Anbringung einer entsprechenden Hinweistafel verpflichtet.

  3. Die Möglichkeit der Verständigung der mit dem Öffnen des Haustores betrauten Person muss jedenfalls gewährleistet sein.


§ 4.

Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die allgemein zugänglichen Räume des Hauses (Stiegen, Gänge u. dgl.) sowie die Höfe vor bewohnten Hofgebäuden in der Zeit vom Eintritt der Dunkelheit bis zur Haustorsperre und in der Zeit vom Aufsperren des Haustores bis zum Eintritt der Tageshelle entsprechend beleuchtet sind.


§ 5.

  1. Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden von der Stadtgemeinde Graz mit Geld bis zu 1000€, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

  2. Die Geldstrafen fließen der Stadtgemeinde Graz zu.


§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.


Dokumentnummer
LRST/4007/001

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